Gewerblicher Rechtsschutz
Gewerblicher Rechtsschutz
Prüfung der Patentfähigkeit nach §§ 3–5 PatG (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit). Einreichung der Patentschrift mit Zeichnungen und Ansprüchen beim DPMA.
d.e.s.e.r.t.v.i.p. ist eine auf das deutsche Patentgesetz (PatG) spezialisierte Sozietät mit Sitz in München. Wir vertreten mittelständische Unternehmen und Forschungseinrichtungen bei der Anmeldung, Prüfung und Verteidigung von technischen Patenten sowie beim Schutz eingetragener Designs nach dem Geschmacksmustergesetz.
Unser Team aus geprüften Patentanwälten und juristischen Fachkräften begleitet den gesamten Verfahrensweg – von der Neuheitsrecherche über die Erstellung der Patentschrift bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Wir arbeiten ausschließlich nach den formellen Vorgaben des PatG und der DPMA-Verfahrensordnung.
Schwerpunkt unserer Tätigkeit sind mechanische und elektrotechnische Erfindungen, Verfahrenstechnik sowie der Schutz von Industriedesigns. Jede Mandatsbeziehung beginnt mit einer verbindlichen Schutzrechtsanalyse und einer klaren Kostenprognose.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Patentgesetz (PatG) in der jeweils gültigen Fassung. Für europäische Patentanmeldungen gelten abweichende Regelungen des EPÜ. Die dargestellten Verfahrensschritte ersetzen keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.
Die Patentanmeldung muss die Erfindung so deutlich und vollständig offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Fehlende Angaben zur technischen Lehre oder unzureichende Zeichnungen führen zur Zurückweisung. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit der hier genannten Formvorschriften.
Als neu gilt eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich waren. Eigene Vorveröffentlichungen des Anmelders können die Neuheit zerstören. Eine Recherche zum Stand der Technik wird dringend empfohlen.
Das Patent gewährt dem Inhaber das ausschließliche Recht, die patentierte Erfindung herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Der Schutzumfang wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung heranzuziehen. Eine Verletzungshandlung setzt die Benutzung der geschützten technischen Lehre voraus.
Gegen die Erteilung eines Patents kann innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung Einspruch eingelegt werden. Einspruchsgründe sind unter anderem fehlende Patentfähigkeit, unzureichende Offenbarung oder widerrechtliche Entnahme. Das Einspruchsverfahren ist ein kontradiktorisches Verfahren vor der Patentabteilung des DPMA.
Der Schutz von Industriedesigns erfolgt nach dem Designgesetz (DesignG), sofern die äußere Gestaltung eines Erzeugnisses neu und eigenartig ist. Technische Merkmale sind vom Designschutz ausgeschlossen. Eine parallele Anmeldung als Patent und als eingetragenes Design kann sinnvoll sein, wenn sowohl die technische Funktion als auch die äußere Form geschützt werden sollen.
Prüfung der Patentfähigkeit nach § 1 PatG
Bevor eine Anmeldung eingereicht wird, prüfen wir die Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit. Eine umfassende Recherche zum Stand der Technik ist Grundlage jeder erfolgreichen Patentstrategie.
Formelle Anforderungen an die Patentschrift
Die Patentschrift muss alle Merkmale der Erfindung klar und vollständig offenbaren. Wir unterstützen bei der Erstellung von Patentansprüchen, Beschreibung und Zeichnungen gemäß den Richtlinien des DPMA.
Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Einreichung von mechanischen Patenten beim DPMA.
Zum BeitragWann ein eingetragenes Design ausreicht und wann ein Patent notwendig ist.
Zum BeitragWie man ein erteiltes Patent anficht oder verteidigt.
Zum Beitrag